Post vom Finanzamt: Einheitsbewertung

Hey, von euch haben wir ja lange nichts mehr gehört (was ja eigentlich auch ganz gut so ist). Heute war es aber dann wieder mal soweit: wir haben Post vom Finanzamt Aachen-Kreis erhalten. Dieses Mal möchten die Damen und Herren vom Fiskus von uns die Feststellung des Einheitswerts. Die von uns auszufüllenden Erklärungsvorducke werden benötigt, um prüfen zu können, ob der Einheitswert neu oder nachträglich festgestellt werden muss. Natürlich will das Amt auch noch zusätzlich zu der Erklärung noch einige sogenannte „sachdienliche Unterlagen“ haben. Gefordert sind Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung und Massen- und Flächenberechnung. Ach was habe ich das (gar nicht) vermisst – dieses Unterlagen (für teures Geld) zusammen suchen und zur nächsten Behörde schicken. Und ich Narr dachte, dass ich mit dem Thema durch bin – Denkste!

In der sogenannten „vereinfachten Erklärung zur Einheitsbewertung des Grundbesitzes“ werden folgende zu beantwortende Fragen gestellt:

  • Wie groß ist die bebaute Fläche des Grundstücks?
  • Wann war das Gebäude bzw. waren einzelne Gebäudeteile bezugsfertig?
  • Welche Gebäudeteile sind am Stichtag noch nicht bezugsfertig (z.B. Wohnräume im Dachgeschoss)? Wann werden sie voraussichtlich bezugsfertig?
  • Sollte das Bauvorhaben noch nicht beendet sein, wann ist mit der Bezugsfertigkeit zu rechnen?
  • Wie hoch waren die Baukosten des Gebäudes?
  • Um welches Gebäude handelt es sich? (Hier kann man freistehendes Gebäude, Doppelhaushälfte oder Reihenhaus auswählen)
  • Es liegt folgende Bauausführung vor: Massivbau, Fachwerkbau mit massiver Ausmauerung, Fachwerkbau mit Lehmausfachung, Fertighaus (hier müssen wir die Firma und den Haustyp angeben und eine Kopie der Baubeschreibung beilegen) oder Sonstiges
  • Wie viele abgeschlossene Wohnungen befinden sich im Gebäude?
  • Wie groß ist die Gesamtwohnfläche (ohne Flächenangaben lt. Nr. 14) <– Laut Nummer 14 – aha, ist klar ??!!
  • Wie wird das Gebäude beheizt?
  • Sind Bad/Dusche/WC vorhanden? Nöö, wofür denn… *g
  • Sind besonders ausgestattete Räume vorhanden, die nicht in der Gesamtwohnfläche enthalten sind? (Hier kann man Hobbyraum, Sauna, Schwimmbad (mit Angabe der Wasserfläche) oder Sonstiges angeben.)
  • Sind außer Wohnräume anderweitig genutzte Räume vorhanden?
  • Wie viele Pkw-Stellplätze sind vorhanden?
  • Weitere Angaben

Zumindest hat uns der Fiskus einen recht langen Zeitraum eingeräumt, um „den Kram“ abliefern zu können.

Übrigens, der Einheitswert ist für den inländischen Grundbesitz nach den Vorschriften der §§ 19 bis 56 sowie § 60 Bewertungsgesetz 1955 festzustellen. Zum inländischen Grundbesitz zählen:

  • das land- und forstwirtschaftliche Vermögen,
  • das Grundvermögen und
  • die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke).

Der Einheitswert ist ein für Besteuerungszwecke vom Finanzamt mit Bescheid festgestellter Wert für Grundbesitz, der i.d.R. wesentlich unter dem Verkehrswert liegt.

Der Einheitswert ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer, desweiteren für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis zum 31. Juli 2008 – siehe Schenkungsmeldegesetz), für die Grunderwerbsteuer (in bestimmten im Grunderwerbsteuergesetz aufgezählten Fällen) und für weitere Abgaben und Beiträge wie z.B. Bodenwertabgabe, Abgabe und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, für die Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben usw. Alles verstanden?

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